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Die Rechte und Pflichten des Patienten

(allgemeine Grundsätze des Gesetzes vom 24. Juli 2014)

Ihre Rechte

Gegenseitiger Respekt, Würde und Loyalität

Der Patient hat das Recht auf den Schutz seines Privatlebens, auf die Vertraulichkeit, die Würde und die Achtung seiner religiösen und philosophischen Überzeugungen.

Zugang zu Qualitätsgesundheitsversorgung

Die medizinischen Behandlungen, die aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Patienten erforderlich sind, werden in wirksamer Weise durchgeführt und entsprechen den von der Wissenschaft erhobenen Daten und den im Bereich Qualität und Sicherheit gesetzlich vorgeschriebenen Standards. Sie werden so organisiert, dass die Kontinuität der Behandlungen unter allen Umständen gewährleistet bleibt.

Freie Wahl des Gesundheitsdienstleisters

Jeder Patient hat das Recht, den Gesundheitsdienstleister, von dem er gern behandelt werden möchte, frei zu wählen – vorbehaltlich der organisatorischen Erfordernisse der Gesundheitsdienstleistung. Diese Wahl kann jederzeit geändert werden.

Ablehnung der Behandlung eines Patienten und Kontinuität der Behandlungen

Wenn er meint, die erforderliche Behandlung nicht zweckdienlich durchführen zu können, kann der Gesundheitsdienstleister die Behandlung eines Patienten aus persönlichen oder fachlichen Gründen ablehnen.

Auf Verlangen des Patienten unterstützt der Dienstleister diesen bei der Suche nach einem anderen Gesundheitsdienstleister, der in der Lage ist, die erforderliche Behandlung vorzunehmen.

Recht auf Begleitung

Der Patient ist berechtigt, sich bei seinen gesundheitsbezogenen Schritten und Entscheidungen von einer frei zu wählenden dritten Person (als „Begleiter des Patienten“ bezeichnet) unterstützen zu lassen, wobei es sich um eine medizinische Fachperson handeln kann oder nicht, und der gegenüber das Berufsgeheimnis im Sinne des Artikels 458 des Strafgesetzbuchs aufgehoben wird, wenn der Patient es verlangt.

Die medizinische Fachperson kann jedoch jederzeit frei darüber entscheiden, sich mit dem Patienten ohne die Anwesenheit des Begleiters auszutauschen.

Recht auf Informierung über seinen Gesundheitszustand

Der Patient hat das Recht, von der medizinischen Fachperson in einer klaren und verständlichen Sprache über seinen Gesundheitszustand und dessen wahrscheinlichen Verlauf informiert zu werden – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Begleiters, der die Übersetzung übernimmt.

Wenn mehrere medizinische Fachpersonen zur Behandlung eines Patienten zusammenarbeiten, halten diese einander auf dem Laufenden, es sei denn, der Patient widerspricht dem.

Der Patient, der über die dafür erforderliche Fähigkeit verfügt, trifft mit den medizinischen Fachpersonen die seine Gesundheit betreffenden Entscheidungen, nachdem er angemessen über die wesentlichen Punkte, durch die sich die vorgeschlagene Gesundheitsversorgung auszeichnet, informiert wurde.

Somit können die medizinischen Behandlungen nur nach vorheriger freier Zustimmung des aufgeklärten Patienten, die dieser grundsätzlich ausdrücklich - oder stillschweigend, wenn die medizinische Fachperson dies aus dem Verhalten des Patienten plausibel ableiten kann und der Patient diese jederzeit wieder zurücknehmen kann – erteilt haben muss.

Recht darauf, in Unkenntnis gehalten zu werden

Der Wille des Patienten, in Unkenntnis über eine Diagnose, eine Prognose oder eine Information über seinen Gesundheitszustand oder dessen wahrscheinlichen Verlauf gehalten zu werden, muss respektiert werden, sofern dadurch nicht die Gefahr einer schweren Beeinträchtigung seiner Gesundheit oder der eines Dritten besteht.

Umgekehrt und im Ausnahmefall kann der Arzt die Entscheidung treffen, von der Mitteilung einer Information abzusehen, die der Gesundheit des Patienten in hohem Maße abträglich sein könnte. Der Arzt hebt diese therapeutische Ausnahme so bald wie möglich auf.

Benennung einer Vertrauensperson

Jeder volljährige und zur Willensbekundung fähige Patient kann für den Fall dass er nicht mehr imstande sein sollte, seinen Willen zu äußern und die zum Treffen einer seine Gesundheit betreffenden Entscheidung erforderliche Information zu erlangen, eine Vertrauensperson bestimmen, bei der es sich um eine beliebige natürliche Person – medizinische Fachperson oder nicht– handeln kann.

Deren Benennung erfolgt in schriftlicher Form mit Datum und Unterschrift des Patienten, oder – falls diesem das eigenhändige Schreiben nicht möglich ist – es bedarf zweier Zeugen, die bestätigen, dass das Dokument Ausdruck seines freien und aufgeklärten Willens ist. Das Dokument, worauf deren Namen und Eigenschaften aufgeführt sein müssen, ist der medizinischen Fachperson auszuhändigen, damit diese es im Original oder in Kopie der Patientenakte beifügt.

Die Vertrauensperson handelt im Interesse des Patienten, dem es unmöglich ist, seine Rechte wahrzunehmen – auch in einer Situation des Lebensendes des Patienten. Zu diesem Zweck hat sie Zugang zur Patientenakte, und ihr gegenüber wird das Berufsgeheimnis im Sinne des Artikels 458 des Strafgesetzbuchs aufgehoben.

Minderjähriger, unmündiger Patient

Die Rechte minderjährigen, unmündigen Patienten werden von dessen Eltern oder einem anderen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Je nach seinem Alter und seiner Reife kann der Minderjährige an der Ausübung der seine Gesundheit betreffenden Rechte beteiligt werden oder diese eigenständig wahrnehmen.

Sofern er dies nicht ablehnt, kann der Gesundheitsdienstleister ausnahmsweise das Berufsgeheimnis gegenüber seinen gesetzlichen Vertretern oder den Sozialversicherungsträgern aufheben.

Unter Vormundschaft stehender Patient

In Ermangelung einer benannten Vertrauensperson oder einer vom Vormundschaftsrichter zu diesem Zweck bestimmten Person werden die Interessen des unter Vormundschaft stehenden Patienten von dessen Vormund wahrgenommen.

Patientenakte

Der Patient hat das Recht auf eine seitens des Gesundheitsdienstleisters aktuelle und sorgfältig geführte Patientenakte. Die Patientenakte beinhaltet die medizinischen, behandlungs- und verwaltungsbezogenen Teile, welche chronologisch und genau den Gesundheitszustand des Patienten und dessen Entwicklung im Laufe der Behandlung dokumentieren. Sie erfasst jede für die Sicherheit und den Entwicklungsverlauf des Gesundheitszustands des Patienten relevante Information.

Der Patient hat das Recht auf Zugang zu seiner gemeinsamen Patientenakte und Zugriff auf die seine Gesundheit betreffenden Daten, ausgenommen die persönlichen Vermerke der medizinischen Fachperson oder die von Dritten bereitgestellten Daten, sofern diese weder für die Behandlung noch die Kontinuität der Behandlung von Belang sind.

Dieses Recht kann durch Einsichtnahme in die Akte oder durch Anforderung einer Kopie von der Patientenakte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und der internen Verfahrensweise des Centre François Baclesse ausgeübt werden. Diese sieht mehrere Schritte vor: Anforderung, Freigabe, Auflistung der Karteien/Dateien, Übermittlung, Empfangsbestätigung.

Die Ausübung dieses Rechts erfolgt beim Sekretariat der medizinischen Fachperson unter Verwendung eines Anforderungsformulars zur Übermittlung der gemeinsamen Patientenakte mit Empfangsbestätigung.


Die Patientenakte liegt vollständig in elektronischer Form vor, was die vom Centre François Baclesse erzeugten Daten betrifft. Über diese Daten ergeht eine Mitteilung an die luxemburgische nationale Kommission für den Datenschutz (CNPD) im Rahmen des Gesetzes vom 02.08.2002.

Die Akte des Patienten wird für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Datum des Behandlungsendes aufbewahrt.

Sofern der Patient zu Lebzeiten in Vollbesitz seiner geistigen Kräfte keine anderslautende schriftliche Willenserklärung abgegeben hat, haben die gegebenenfalls benannte Vertrauensperson, der nicht getrennt lebende Ehepartner, die volljährigen Kinder, die anderen Anspruchsberechtigten des Patienten, dessen eingetragener Lebenspartner sowie jede Person, mit der zum Zeitpunkt des Todes eine Lebensgemeinschaft bestand, nach dessen Tod Zugriff auf die Patientenakte sowie dessen Gesundheit betreffenden Daten und können davon eine Kopie erstellt bekommen, um seine Todesursache zu erfahren, sein Andenken zu verteidigen oder um ihre legitimen Rechte geltend zu machen.

Gleiches gilt für den minderjährigen Patienten mit seinen Eltern oder einer anderen erziehungsberechtigten Person.

Teilnahme an einem klinischen Forschungsprojekt

Für jede Teilnahme an einem biomedizinischen Forschungsprojekt muss der Patient zuvor informiert worden sein und eine Einverständniserklärung spezifischer Aufklärung über die Studie unterschrieben haben.

Ihre Pflichten

Gegenseitiger Respekt, Würde und Loyalität

  • Der Patient ist an der optimalen Erbringung seiner Gesundheitsversorgung beteiligt, indem er die für seine Behandlung relevanten Informationen bereitstellt, dieser zustimmt und daran mitwirkt.
  • Bei seiner Behandlung achtet er die Rechte des Gesundheitsdienstleisters und der anderen Patienten.
Allgemeine Grundregeln der Hausordnung des CFB

Jeder Patient und Besucher des Centre François Baclesse muss sich an die in dieser Hausordnung festgelegten allgemeinen Regeln halten.

  • Das Centre François Baclesse ist montags bis freitags, außer an Feiertagen, von 7:30 Uhr bis 17:30 Uhr die Öffentlichkeit geöffnet.
  • Die Patienten werden gebeten, sich vor jedem Termin im Empfangssekretariat des Centre François Baclesse zu melden.
  • Jeder Patient hat das Recht, von der Person seiner Wahl außerhalb der kontrollierten Bereiche begleitet zu werden.
  • Die gekennzeichneten kontrollierten Bereiche sind nur dem Personal des Centre François Baclesse zugänglich. Patienten und Besuchern ist der Zugang zu diesen Bereichen nur auf Aufforderung durch das Personal des Centre François Baclesse gestattet.
  • Die Mitarbeiter des Centre François Baclesse sind verplichtet, die Rechte der Patienten zu achten, wie sie durch das luxemb. Gesetz vom 8. März 2018 über Krankenhauseinrichtungen und durch das geänderte Gesetz vom 24. Juli 2014 festgelegt wurden. Die Patientenrechte und -pflichten sind auf einem der gemeinsamen Patientenakte (DMP) beigefügten Informationsblatt aufgeführt, welche jedem Patienten bei seinem ersten Besuch ausgehändigt wird.
  • Das Centre François Baclesse erkennt all seinen Patienten das Recht zu, ihre Beschwerden vorzubringen, ohne dass sie Konsequenzen für die weiteren Beziehungen mit der Einrichtung zu befürchten haben.
  • Das Rauchen oder Dampfen ist in der gesamten Einrichtung untersagt.
  • Dem Patienten ist es gestattet, sein Mobiltelefon oder andere Gerät wie Tablets zu benutzen, soweit bei dieser Nutzung die Rechte der anderen Patienten und des Personals des Centre François Baclesse gewahrt bleiben. Diese Geräte sind aufgrund möglicher Störungswirkungen auf bestimmte medizinischer Geräte in den Behandlungsräumen verboten.Jede Person, die das Centre François Baclesse betritt, muss auf die Sauberkeit der Räumlichkeiten achten.
  • Jede Person, die das Centre François Baclesse betritt, muss auf die Sauberkeit der Räumlichkeiten achten.
Vorschläge, Beanstandungen und Beschwerden

Jede bei der Behandlung auftretende Schwierigkeit kann vom Patienten gegenüber den die Behandlung durchführenden medizinischen Fachpersonen mündlich oder in schriftlicher Form vorgebracht werden – mittels in die gemeinsame Patientenakte eingefügter Vermerkzettel, welche dem Patienten bei seiner Aufnahme in das Centre François Baclesse ausgehändigt wird, oder per Brief an das Centre François Baclesse, oder auch per E-Mail an: contact@baclesse.lu.

Nur auf schriftliche Vollmacht des Patienten oder der ihn vertretenden Person ist der Leiter der Krankenhauseinrichtung, der Beschwerdeverwalter und jeder andere vom Leiter mit dieser Aufgabe betraute Mitarbeiter berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Bearbeitung der in seiner Zuständigkeit liegenden Akte relevanten Informationen anzufordern und deren Übermittlung zu erwirken, insbesondere medizinische, behandlungs- oder verwaltungsbezogene Informationen aus der Patientenakte. Er kann alle zweckdienlichen Auskünfte bei den Sozialversicherungsträgern oder anderen Verwaltungsstellen einholen.

Sie können sich an die beim Gesundheitsministerium eingerichtete nationale Informations- und Vermittlungsstelle im Gesundheitswesen (service national d’information et de médiation santé) wenden, damit diese Sie bei Ihrem Vorgehen begleitet. Die Anrufung der nationalen Informations- und Vermittlungsstelle kann schriftlich oder mittels einer mündlichen Erklärung beim Vermittler erfolgen.